Bürokratie & Entwicklung

Ab 1. September 2021 gilt in Hessen die UVgO

Als eines der letzten Bundesländer führt nun auch Hessen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für nationale Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte ein. Hierzu tritt am 1. September ein neuer Vergabeerlass in Kraft, der den Anwendungsbefehl für die UVgO enthält und die bisher gültige VOL/A ablöst. Neben der Einführung der UVgO wird zugleich auch das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) novelliert.

Als eine Folge wird das in Hessen bisher praktizierte Interessenbekundungsverfahren wegfallen und durch den Teilnahmewettbewerb ersetzt. Zudem gelten neue Wertgrenzen für die Verfahrenswahl. Die Verfahrensregelungen der UVgO werden jedoch nicht unverändert übernommen. So werden bisher in Hessen bestehende Verfahrensregelungen, die die UVgO nicht vorsieht, ergänzt. Andere Regelungen, die im Widerspruch zum HVTG stehen würden, gelten demgegenüber nicht. Eine zwingende E-Vergabe im Unterschwellenbereich wird es in Hessen ebenfalls nicht geben.

Ob die Novelle den vom Gesetzgeber erhofften Bürokratieabbau sowie die Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren mit sich bringen wird, bleibt abzuwarten. Zu begrüßen ist jedenfalls, dass mit der Einführung der UVgO in Hessen die Vereinheitlichung des nationalen Vergaberechts voranschreitet.