Markt & Wettbewerb

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Ab dem 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Betroffen sind ab 01.01.2023 Unternehmen mit mindestens 3000 Arbeitnehmern im Inland. Ab 01.01.2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern im Inland.

Betroffene Unternehmen müssen sich angemessen bemühen, dass es im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette zu keinen Verletzungen von Menschenrechten kommt. Durch das Gesetz wird jedoch eine bloße Bemühenspflicht begründet und keine Garantiehaftung.

Die gesetzliche Pflicht erstreckt sich auf jede Tätigkeit zur Erstellung und Verwertung von Produkten bzw. zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon ob die Tätigkeit im In- oder Ausland vorgenommen wird. Dies gilt sowohl für den eigenen Geschäftsbereich wie auch für unmittelbare Zulieferer. Bei mittelbaren Zuliefern entsteht Handlungsbedarf erst ab Kenntnis von möglichen Menschenrechtsverletzungen oder Verstößen gegen umweltbezogene Pflichten.

Zwecks Erfüllung der gesetzlichen Pflicht müssen folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Unternehmen müssen ermitteln, ob ein Risiko besteht, dass durch eigene geschäftlichen Handlungen bzw. durch geschäftliche Handlungen in der Lieferkette Menschenrechte verletzt werden;
  • Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung verabschieden, die die konkreten Risiken und die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen des Unternehmens an seine Beschäftigten und Zulieferer enthält;
  • Basierend auf der Risikoanalyse sind entsprechende Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der Lieferantenauswahl und Lieferantenkontrolle zu treffen;
  • Ein Beschwerdeverfahren ist zu implementieren, damit Personen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen haben auf menschenrechtliche Risiken und Verletzungen hinweisen können
  • Berichte über die zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht getroffenen Maßnahmen sind jährlich zu erstellen bzw. veröffentlichen und bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Zuständig für die Einhaltung der LkSG ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Behörde kann auf Antrag einer betroffenen Person oder von Amts wegen tätig werden. Ihr stehen weitreichende Informations- und Betretensrechte zu.

Bei Verstößen drohen:

  • Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro je nach Art und Schwere des Verstoßes
  • Der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen bis zu drei Jahren

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