(Ent-)Lieben & Erben

Privatschriftliches Testament von „A bis Z“

Für die Errichtung eines Testaments, ist der Gang zum Notar nicht zwingend erforderlich. Natürlich ist eine Begleitung durch einen im Erbrecht versierten Berater dennoch sinnvoll.

Wer allerdings seine letztwillige Verfügung – aus welchem Grund auch immer – ohne Unterstützung von außen errichten möchte, dem steht dieser Weg offen.

Zu beachten ist dabei allerdings in jedem Fall die vorgeschriebene Form. So muss das sog. privatschriftliche Testament tatsächlich handschriftlich und eigenhändig verfasst und natürlich unterschrieben sein.

In einer Zeit zunehmender Digitalisierung gewöhnen wir uns das Schreiben von Hand nach und nach ab. Insbesondere längere Texte und Auflistungen lassen sich einfacher maschinell errichten, korrigieren und ergänzen. So ist auch eine Tendenz zu beobachten, beim Abfassen privatschriftlicher Testamente das mühsame Schreiben von Hand zu umgehen. So wird zum Beispiel ein kurzer handschriftlicher Text verfasst und unterschrieben, der auf eine maschinengeschriebene Anlage verweist. Diese Anlage enthält etwa eine Auflistung von Personen, die zum Kreis der Erben gehören sollen.

Dieser Tendenz hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung Ende 2021 (10.11.2021 – IV ZB 30/20) eine klare Absage erteilt.

Der BGH hat klargestellt, dass sämtliche Verfügungen des Erblassers den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen müssen. Bei einer privatschriftlichen Testamentserrichtung sollte daher jede Bezugnahme auf Anlagen, die nicht höchstpersönlich handschriftlich verfasst worden sind, vermieden werden, um nicht die Wirksamkeit des Testaments zu gefährden. Auch eine Verweisung auf Skizzen und Pläne scheidet bei einem eigenhändigen Testament aus. Wo diese aus Sicht des Erblassers für das Verständnis seiner Verfügung unerlässlich erscheint, führt hier der Weg zum Notar. Bei einem notariell errichteten Testament ist die Bezugnahme auf Anlagen, die der Urkunde beigefügt werden, möglich.

Da die Wirksamkeit eines Testaments erst nach dem Tod des Erblassers verbindlich festgestellt wird, ist bei der Errichtung besondere Sorgfalt anzulegen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, damit Ihr letzter Wille auch zur Umsetzung kommt.