03.04.2020
Mietrecht aktuell: Rechtsprechung des BGH zum Thema Interessenabwägung (§ 574 BGB)
Der maßgebliche Zeitpunkt, für die nach einem Widerspruch des Mieters vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen, ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
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