Markt & Wettbewerb

Die Vor- und Nachteile des UN-Kaufrechts

Deutschland zählt zu den größten Exportländern der Welt. Bei allen grenzüberschreitenden Verträgen, die die Lieferung von Waren betreffen, findet das UN-Kaufrecht automatisch Anwendung, es sei denn, die Parteien schließen die Anwendung des UN-Kaufrechts ausdrücklich aus. Allzu häufig in der Praxis ist das der Fall. Ist dies immer zweckmäßig?

Um diese Frage zu beantworten sollte im Einzelfall geprüft werden, ob das UN Kaufrecht Vorteile oder etwa Nachteile gegenüber dem deutschen Kaufrecht mit sich bringt. Die Beurteilung der Vor- und Nachteile hängt dabei maßgeblich von der jeweiligen Position als Verkäufer oder Käufer ab.

Nachfolgend nun die wichtigsten Vor- und Nachteile des UN-Kaufrechts gegenüber dem deutschen Kaufrecht:

 

Besonderheiten beim Vertragsabschluss

Nach dem UN-Kaufrecht kann der Anbietende sein Angebot zum Abschluss eines Vertrages auch dann noch widerrufen, wenn das Angebot dem Empfänger vorliegt, der Empfänger sich hierzu aber noch nicht geäußert hat. Nach deutschem Recht dagegen ist der Anbietende nach Zugang des Angebotes bei der anderen Vertragspartei daran gebunden

Dies stellt einen Vorteil des UN-Kaufrechts für den Verkäufer dar.

 

Lieferung vertragswidriger Ware

Eine Vertragswidrigkeit im Sinne des UN-Kaufrechts liegt zunächst vor, wenn die vom Verkäufer gelieferte Ware nicht den vertraglichen Absprachen entspricht. Sofern die Parteien keine besonderen Absprachen über die Eigenschaften der zu liefernden Ware getroffen haben, ist die Ware vertragswidrig, wenn sie sich nicht für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird. Anders als im nationalen Recht beurteilt sich jedoch die Eignung für gewöhnliche Zwecke nach den Standards im Lande des Verkäufers, so dass der Verkäufer nicht spezifische Sicherheits- Kennzeichnungs- und sonstige Vorschriften beachten muss, die für das Inverkehrbringen der Ware im Land des Käufers maßgeblich sind.

Dies stellt einen Vorteil des UN-Kaufrechts für den Verkäufer dar.

 

Wareneingangskontrolle und Mängelrüge

Nach deutschem Recht ist eine strenge Wareneingangskontrolle durchzuführen – d.h. der Käufer muss die Ware unverzüglich (innerhalb weniger Tage) nach Ablieferung untersuchen und erkennbare Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzeigen. Nach UN-Kaufrecht dagegen ist ebenfalls eine Wareneingangskontrolle sowie Mängelrüge vorgesehen, allerdings erfolgt dieser rechtzeitig, sofern innerhalb eines Monats gerügt wird.

Dies stellt einen Vorteil des UN-Kaufrechts für den Käufer dar.

 

 

Leistungsstörung und Schadensersatz

Nach deutschem Recht haftet der Verkäufer grundsätzlich nur wenn er schuldhaft eine Pflichtverletzung verletzt. Nach UN-Kaufrecht dagegen haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig (ähnlich der Garantiehaftung).

Dies stellt einen Vorteil des UN-Kaufrechts für den Käufer dar.

Allerdings sind die Regelungen des UN-Kaufrechts hinsichtlich der Schadensersatzpflicht für den Verkäufer vorteilhaft, da die Schadensersatzpflicht des Verkäufers auf die Schäden begrenzt ist, die er bereits bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können. Nach deutschem Recht haftet der Verkäufer unbegrenzt sofern ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden besteht.

Dies stellt einen Vorteil des UN-Kaufrechts für den Verkäufer dar.

 

Lieferantenregress

Nach deutschem Recht muss der Verkäufer die Ware zurücknehmen, wenn diese zuletzt an einen Verbraucher verkauft und der Letztverkäufer die Sache wegen eines Mangels zurücknehmen musste. Ein derartiger Schutz des Käufers über den Lieferantenregress ist dem UN-Kaufrecht jedoch fremd.

Dies stellt einen Vorteil des UN-Kaufrechts für den Verkäufer dar.

 

Vertragsaufhebung

Im Gegensatz zum deutschen Recht, wonach unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Pflichtverletzung und Fristsetzung) eine Vertragsaufhebung grundsätzlich möglich ist, erlaubt das UN-Kaufrecht nur dann eine Vertragsaufhebung, wenn der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begeht. Das UN-Kaufrecht erwartet, dass eingegangene Verträge grundsätzlich erhalten bleiben.

Dies stellt einen Vorteil des UN-Kaufrechts für den Verkäufer dar, sofern er den Vertrag fortsetzen möchte.

 

Fazit

Eine Rechtswahlklausel mit dem Inhalt „ unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“ ist nicht immer sinnvoll. Im Übrigen räumt das UN-Kaufrecht den Parteien alle Freiheiten ein, den vorgegebenen Text, wenn er ihnen nicht gefällt, in ihrem Sinne abzuändern.