Vermögen & Kündigung

Neues zum Befristungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer heute veröffentlichen Entscheidung (Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) aus dem Jahre 2011 korrigiert.

§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht die Möglichkeit vor, ein Arbeitsverhältnis ohne so genannten Sachgrund für die Dauer von bis zu zwei Jahren zu befristen, sofern mit demselben Arbeitgeber „zuvor“ kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, wie dieser Begriff „zuvor“ zu verstehen ist, insbesondere nicht, ob es für das so genannte „Zuvor-Beschäftigungsverhältnis“ eine zeitliche Grenze gibt. Auch den Gesetzesmaterialien ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen, so dass bei wörtliche Auslegung des Gesetzes jedes zuvor einmal bestehende Arbeitsverhältnis eine sachgrundlose Befristung verhinderte, gleichgültig, wie lange es zurücklag. Diese Regelung hat in der Praxis zu erheblicher Verunsicherung geführt, da oft auch gar nicht mehr feststellbar war, ob ein Arbeitnehmer vor vielen vielen Jahren bereits einmal „zuvor“ beschäftigt war. Das BAG hat im Jahr 2011 in 2 Entscheidungen (06.04.2011 – 7 AZR 716/09 sowie 21.09.2011 – 7 AZR 375/10) im „Wege der richterlichen Rechtsfortbildung“ dieses „zuvor“ auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt. Begründet wurde dieses unter anderem mit der Rechtssicherheit, die für die Praxis wegen einer solche Regelung von Nöten sei.

Dieser Rechtsprechung hat das BVerfG mit seiner Entscheidung vom 06.06.2018 eine Absage erteilt. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass diese 3-Jahres-Grenze verfassungswidrig ist. „Die Annahme, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages sei immer dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliege, überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil der Gesetzgeber sich hier erkennbar gegen eine solche Befristung entschieden hatte.“ heisst es wörtlich in der Pressemitteilung des BVerfG.

Allerdings hat das BVerfG auch klargestellt, dass die Regelung in § 14 Abs. 2 TzBfG verfassungskonform auszulegen ist: „Unzumutbar ist ein generelles Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber allerdings, wenn und soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Das können bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit sein, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.“

Die Entscheidung mag dogmatisch korrekt sein, die Rechtsprechung des BAG hat viel Kritik erfahren angesichts des offensichtlichen Willen des Gesetzgebers. Dem BAG ist aber zugute zu halten, dass es nach einer praktisch einfachen und abgrenzbaren Lösung gesucht hat. Nach den Vorgaben des BVerfG ist nun in jedem Einzelfall eine umfassende Abwägung vorzunehmen – die Zeit der schematischen Behandlung ist vorbei.

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