(Ent-)Lieben & Erben

Pflichtteilsklausel in gemeinschaftlichem Testament bei Geltendmachung der Unwirksamkeit dieses Testaments

Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, ist dies überwiegend so gestaltet, dass beim Tod des ersten von Ihnen der andere Alleinerbe wird. Die Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben; sie werden sogenannte Schlusserben. Durch ein solches Testament werden die Kinder allerdings nach dem Tod des ersten Elternteils aus rechtlicher Sicht enterbt. Dies führt nach den Vorgaben des Gesetzes dazu, dass ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht, welcher der Höhe nach der Hälfte ihres gesetzlichen Erbanteils entspricht.

Um die Abkömmlinge von der Geltendmachung dieses Anspruchs abzuhalten und den länger lebenden Ehegatten vor Zahlungsansprüchen zu schützen, enthalten Ehegattentestamente häufig sog. „Pflichtteilsstrafklauseln“. Halten sich die Kinder nicht an den Wunsch der Erblasser und fordern vom länger lebenden Elternteil nach dem Tod des ersten ihren Pflichtteil, so sollen sie für dieses Vorgehen „bestraft“ werden, indem sie auch nach dem Tod des zweiten nur den Pflichtteil erhalten.

Welche konkreten Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsausschlussklausel erfüllt sein müssen, hängt im Einzelfall von der Gestaltung bzw. Formulierung und dem Willen der Erblasser ab. Sind die Regelungen im Testament nicht eindeutig, ist der Wille gegebenenfalls im Wege der Auslegung festzustellen.

Hierzu hat das Oberlandesgericht München Ende 2018 entschieden, dass eine Pflichtteilsklausel auch dann eingreifen kann, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich nicht darauf beschränkt, seinen Pflichtteil zu verlangen, sondern sogar die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern insgesamt geltend macht und seinen gesetzlichen Erbteil fordert.

(vgl. Beschluss des OLG München vom 06.12.2018, Az.: 31 Wx 374/17)