22.März 2013
BGH: Architekt muss wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn bei seiner Planung auch ohne Vereinbarung einer Bausummenobergrenze
Aus den Bereichen: Immobilie
Bringt ein Bauherr gegenüber einem Architekten Kostenvorstellungen zum Ausdruck, sind diese nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann verbindlich und vom Architekten bei seiner Planung zu berücksichtigen, wenn keine genaue Bausummenobergrenze vereinbart ist. Im Rahmen der Grundlagenermittlung sei der Architekt verpflichtet, die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu ermitteln und etwaige Zweifel über den Kostenrahmen aufzuklären. Der Honoraranspruch könne entfallen, wenn der Architekt die Kostenvorstellungen des Bauherrn nicht beachtet und die Planung deswegen unbrauchbar ist.Hinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Abzuwarten bleibt, ob der BGH sich nicht nur zu den Voraussetzungen der „Unbrauchbarkeit“, sondern auch zu den Nachbesserungsrechten des Architekten äußert. Der sofortige Entfall des Honoraranspruchs dürfte aber auch in Zukunft eher die Ausnahme bleiben. BGH, Urt. v. 21.03.2013 – VII ZR 230/11