27.Februar 2012
BVerfG: Auskunftspflicht nach TKG teilweise verfassungswidrig
Aus den Bereichen: Technologie
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 113 Abs. 1, S. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) teilweise verfassungswidrig ist. Die spezielle Auskunftspflicht für Passwörter und PINs verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmungund sei unverhältnismäßig. Die Auskunftspflicht hinsichtlich dynamischer IP-Adressen bedeutet einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis.