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Online-Shopping grenzenlos? Ein Überblick zur neuen Geoblocking-Verordnung

Ab dem 3. Dezember 2018 gilt die neue sog. Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Februar 2018), die es Händlern in der EU untersagt, den Zugang zu ihren Online-Benutzeroberflächen, wie zum Beispiel Internetseiten und App-Anwendungen, zu beschränken oder zu sperren. Die Verordnung soll dazu dienen, dass Kunden, die online Waren und Dienstleistungen erwerben wollen, nicht aufgrund ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandelt werden oder von bestimmten Angeboten vollständig ausgeschlossen sind.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Kunde mit Sitz in Deutschland möchte bei einem italienischen Händler ein besonders lukratives Angebot wahrnehmen, welches der Händler nur auf seiner italienischen Webseite anbietet. Die Versuche des deutschen Kunden die italienische Webseite www.online-shop.it aufzurufen scheitern, da er automatisch auf die deutsche Webseite www.online-shop.de weitergeleitet wird, die das Angebot entweder gar nicht oder nur zu einem deutlich höheren Preis ausweist.

Diese Form der Diskriminierung möchte der europäische Gesetzgeber zukünftig unterbinden, um einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten.

Entgegen anderslautenden Kommentaren im Internet sind Händler jedoch auch zukünftig nicht dazu gezwungen, in allen EU-Mitgliedsstaaten ihre Produkte anzubieten bzw. länderspezifische Webseiten zu führen. Ein Online-Händler darf also durchaus seine Produkte weiterhin nur in Italien anbieten. Er darf allerdings Kunden aus Deutschland den Zugriff auf seine italienische Webseite nicht versperren oder verhindern.

Ferner ist es zukünftig untersagt, für Kunden aus unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Kaufbedingungen zu verwenden. Unabhängig in welchem Mitgliedstaat der Kunde seinen Wohnsitz hat, muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, alle Angebote zu den gleichen Preis-, Zahlungs- und Versandbedingungen in Anspruch zu nehmen, wie Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten.

Händler sind daher angehalten, zu prüfen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diskriminierungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Webseiten und des Verkaufs noch vor dem bevorstehenden Weihnachtsgeschäft zu beseitigen. Getroffene Geoblocking-Maßnahmen müssen auf das zulässige Maß angepasst werden, Kaufbedingungen müssen überarbeitet und vereinheitlicht werden und auch das Interface des Online-Shops sollte rechtskonform ausgestaltet werden. Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 300.000 EUR und kostspielige Abmahnungen von Wettbewerbern.